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Markenrecht

Marke anmelden: Ablauf beim DPMA Schritt für Schritt

Kurzantwort

Die Markenanmeldung beim DPMA läuft in sechs Schritten: Zeichen wählen, nach älteren Marken recherchieren, Waren- und Dienstleistungsklassen nach der Nizza-Klassifikation festlegen, Anmeldung einreichen, Amtsprüfung abwarten, Eintragung mit anschließender dreimonatiger Widerspruchsfrist. Das DPMA prüft dabei nur absolute Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG) – nicht, ob Ihre Marke ältere Rechte verletzt. Die elektronische Anmeldung kostet 290 Euro Amtsgebühr für bis zu drei Klassen; der Schutz gilt zehn Jahre und ist unbegrenzt verlängerbar.

Marke anmelden in sechs Schritten

Der Weg zur eingetragenen deutschen Marke führt über das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) in München. Das Verfahren selbst ist formalisiert – die entscheidenden Weichen stellen Sie aber vor der Einreichung. Diese sechs Schritte durchläuft jede Anmeldung:

  1. 01

    Zeichen wählen

    Wortmarke, Wort-Bild-Marke oder Bildmarke – die Wortmarke schützt den Namen in jeder Gestaltung und ist meist die stärkere Basis. Rein beschreibende Begriffe („Frische Bäckerei“ für Backwaren) sind nicht schutzfähig und scheitern später an der Amtsprüfung.

  2. 02

    Nach älteren Rechten recherchieren

    Das DPMA prüft nicht, ob Ihr Zeichen bestehende Marken verletzt. Wer ohne Recherche anmeldet, riskiert Widerspruch und Abmahnung. Geprüft werden sollten identische und verwechselbar ähnliche Zeichen – nach Schriftbild, Klang und Sinngehalt.

  3. 03

    Waren- und Dienstleistungsklassen festlegen

    Der Schutz gilt nur für die angemeldeten Klassen der Nizza-Klassifikation (45 Klassen). Das Verzeichnis kann nach der Anmeldung eingeschränkt, aber nie erweitert werden – die Klassenstrategie sollte deshalb auch die geplante Geschäftsentwicklung abdecken.

  4. 04

    Anmeldung einreichen

    Die elektronische Anmeldung beim DPMA kostet ab 290 Euro Amtsgebühr (bis zu drei Klassen, jede weitere 100 Euro). Mit dem Anmeldetag sichern Sie sich den Zeitrang: Wer zuerst anmeldet, hat gegenüber späteren Zeichen die bessere Position.

  5. 05

    Amtsprüfung abwarten

    Das DPMA prüft ausschließlich absolute Schutzhindernisse nach § 8 MarkenG – etwa fehlende Unterscheidungskraft oder ein Freihaltebedürfnis. Ältere Marken Dritter prüft das Amt nicht. Beanstandungen können Sie innerhalb der gesetzten Frist ausräumen.

  6. 06

    Eintragung und Widerspruchsfrist

    Bestehen keine absoluten Hindernisse, wird die Marke eingetragen und veröffentlicht. Ab der Veröffentlichung läuft die dreimonatige Widerspruchsfrist (§ 42 MarkenG): Inhaber älterer Rechte können jetzt gegen Ihre Eintragung vorgehen.

Was das DPMA prüft – und was nicht

Der häufigste Irrtum bei der Markenanmeldung: Viele Anmelder glauben, die Eintragung bedeute, dass das Zeichen „frei“ ist. Tatsächlich prüft das DPMA nur die absoluten Schutzhindernisse des § 8 MarkenG – also Eigenschaften des Zeichens selbst. Ob Ihre Marke mit älteren Marken, Firmennamen oder anderen Kennzeichenrechten kollidiert, prüft das Amt nicht. Dieser Konflikt kommt später: per Widerspruch nach der Eintragung oder per Abmahnung, wenn Logo, Verpackung und Domain längst bezahlt sind. Deshalb gehört die Markenrecherche vor jede Anmeldung.

Häufige Ablehnungsgründe

Weist das DPMA eine Anmeldung zurück, liegt das in der Praxis meist an einem dieser absoluten Schutzhindernisse:

  • Fehlende Unterscheidungskraft: Das Zeichen wird als bloße Sachaussage verstanden, nicht als Herkunftshinweis.
  • Beschreibende Angaben (Freihaltebedürfnis): Begriffe, die Art, Beschaffenheit oder Bestimmung der Waren beschreiben, müssen allen Wettbewerbern offenstehen.
  • Irreführende Zeichen: etwa geografische oder qualitative Angaben, die nicht zutreffen.
  • Hoheitszeichen und amtliche Prüfzeichen sowie Verstöße gegen die öffentliche Ordnung oder die guten Sitten.

Viele Zurückweisungen lassen sich vermeiden, wenn die Schutzfähigkeit vor der Anmeldung geprüft wird – oder durch geschickte Zeichenwahl, etwa die Kombination eines beschreibenden Begriffs mit einem unterscheidungskräftigen Bestandteil.

Nach der Eintragung: Widerspruchsfrist und Schutzdauer

Mit der Eintragung ist das Verfahren nicht abgeschlossen. Drei Monate lang können Inhaber älterer Rechte Widerspruch einlegen – erst danach steht die Marke auf einigermaßen sicherem Fundament. Der Schutz gilt zehn Jahre ab dem Anmeldetag und kann unbegrenzt um jeweils zehn Jahre verlängert werden (§ 47 MarkenG). Wichtig für die Zeit danach: Nach Ablauf der fünfjährigen Benutzungsschonfrist muss die Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen ernsthaft benutzt werden, sonst wird sie löschungsreif.

Wie lange dauert das Verfahren?

Von der Einreichung bis zur Eintragung vergehen je nach Prüfungsverlauf meist einige Monate – Beanstandungen des Amts oder Nachfragen zum Klassenverzeichnis verlängern das Verfahren. Für den Zeitrang spielt die Verfahrensdauer aber keine Rolle: Maßgeblich ist der Anmeldetag. Wer ein Produkt oder eine Gründung plant, sollte deshalb früh anmelden, statt auf den perfekten Zeitpunkt zu warten.

Kosten und Unterstützung

Neben der Amtsgebühr von 290 Euro (elektronisch, bis zu drei Klassen) fällt bei anwaltlicher Begleitung ein vorab vereinbartes Honorar für Recherche, Klassenstrategie und Anmeldung an – die Einzelheiten erklärt die Seite Markenanmeldung mit Anwalt; zur Abrechnungslogik informiert die Seite Honorar & Kosten. Formal kann jeder selbst anmelden – der Wert der Beratung liegt in dem, was das Amt nicht prüft: Kollisionen, Klassenstrategie und die Reaktion auf Beanstandungen und Widersprüche.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine Einschätzung Ihrer konkreten Situation nutzen Sie die Mandatsanfrage.

Bearbeitet von Rechtsanwalt Ozan Aslan · Rechtsanwaltskammer Karlsruhe

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