
Immobilienrecht · 11. August 2026
Mängel nach dem Hauskauf: Ansprüche, Gewährleistungsausschluss, Fristen und Beweissicherung
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Mängel nach dem Hauskauf: Ansprüche und Fristen
Zeigt sich nach dem Kauf ein Mangel, gibt § 437 BGB dem Käufer grundsätzlich vier Wege: Nacherfüllung, Rücktritt, Minderung und Schadensersatz. Bei Gebrauchtimmobilien ist Schadensersatz in Höhe der Sanierungskosten oder die Minderung in der Praxis meist der realistischere Weg. Die vollständige Rückabwicklung setzt einen erheblichen Mangel voraus und ist wirtschaftlich komplex.
1. Der Ausschluss und seine Grenzen In fast jedem Vertrag über eine Gebrauchtimmobilie steht ein Gewährleistungsausschluss, oft verkürzt als „gekauft wie gesehen“. Er ist wirksam, hat aber gesetzliche Grenzen: Auf ihn kann sich der Verkäufer nicht berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit übernommen hat (§ 444 BGB). Umgekehrt gilt § 442 BGB: Kannten Sie den Mangel bei Vertragsschluss, sind Ihre Rechte ausgeschlossen.
2. Die Fristen laufen Mängelansprüche bei einem Bauwerk verjähren regelmäßig in fünf Jahren ab Übergabe (§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Bei arglistigem Verschweigen gilt die regelmäßige Verjährung: drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem Sie von Mangel und Umständen Kenntnis erlangt haben (§§ 195, 199 BGB) – beim Bauwerk nicht vor Ablauf der Fünfjahresfrist.
3. Erst Beweise sichern, dann sanieren Die Beweislast trägt der Käufer – für den Mangel und, bei Arglist, für die Vorkenntnis des Verkäufers. Im selbständigen Beweisverfahren stellt ein gerichtlich bestellter Sachverständiger Zustand, Ursache und Sanierungskosten gerichtsfest fest (§ 485 ZPO); die Zustellung des Antrags hemmt die Verjährung für die begutachteten Mängel (§ 204 BGB).
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ao-law · Rechtsanwalt Ozan Aslan · Wirtschaftskanzlei Heidelberg Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall.
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