Kurzantwort
Vor der Markenanmeldung müssen identische und verwechselbar ähnliche ältere Zeichen geprüft werden – nach Klang, Schriftbild und Sinngehalt, denn die Ämter prüfen keine älteren Rechte. Relevant sind die Register von DPMA, EUIPO und WIPO sowie Unternehmenskennzeichen, die durch bloße Benutzung entstehen (§ 5 MarkenG) und in keiner Markendatenbank stehen. Ob ein Treffer gefährlich ist, entscheidet die Verwechslungsgefahr – eine Rechtsfrage aus Zeichenähnlichkeit, Waren- und Dienstleistungsnähe und Kennzeichnungskraft. Das Ergebnis ist eine Risikoentscheidung als Grundlage für Anmeldung, Anpassung oder Verzicht.
Warum die Recherche vor jeder Anmeldung stehen muss
DPMA und EUIPO prüfen bei der Anmeldung nur absolute Schutzhindernisse – ob Ihr Zeichen ältere Marken verletzt, prüft kein Amt. Eine eingetragene Marke ist deshalb kein Freibrief: Der Konflikt mit älteren Rechten kommt per Widerspruch oder Abmahnung, oft erst Monate nach dem Start, wenn Logo, Verpackung, Domain und Werbung längst bezahlt sind. Die Markenrecherche verlagert diese Prüfung an den einzig sinnvollen Zeitpunkt: vor die Investition.
Identität und Ähnlichkeit – zwei verschiedene Prüfungen
Die Identitätsrecherche sucht exakt Ihr Zeichen in den Registern. Sie ist der einfache Teil – und zugleich der, bei dem die meisten Eigenrecherchen aufhören. Gefährlich sind aber vor allem die ähnlichen Zeichen. Die Ähnlichkeitsrecherche prüft drei Dimensionen:
- Klangliche Ähnlichkeit: Zeichen, die gesprochen ähnlich wirken – unterschiedliche Schreibweisen schützen nicht.
- Schriftbildliche Ähnlichkeit: ähnliche Buchstabenfolgen und Wortbilder, auch bei anderer Bedeutung.
- Begriffliche Ähnlichkeit: Zeichen mit ähnlichem Sinngehalt, etwa Übersetzungen oder sinnverwandte Begriffe.
Die meisten Markenkonflikte entstehen nicht durch identische, sondern durch ähnliche Zeichen. Wer nur Identität prüft, sieht die eigentliche Gefahr nicht.
Verwechslungsgefahr ist eine Rechtsfrage
Ob ein gefundenes älteres Zeichen Ihre Anmeldung tatsächlich blockiert, entscheidet der Maßstab der Verwechslungsgefahr. Sie ergibt sich aus dem Zusammenspiel von drei Faktoren: der Ähnlichkeit der Zeichen, der Nähe der Waren und Dienstleistungen und der Kennzeichnungskraft der älteren Marke. Zwischen diesen Faktoren besteht eine Wechselwirkung – je ähnlicher die Waren, desto geringer darf die Zeichenähnlichkeit sein, und umgekehrt. Das Ergebnis steht in keiner Datenbankspalte: Es ist eine juristische Bewertung anhand der Rechtsprechung. Genau darin unterscheidet sich die anwaltliche Markenrecherche von einer Trefferliste.
Welche Register geprüft werden müssen
Welche Register relevant sind, hängt vom geplanten Schutzgebiet ab – in Deutschland wirken mehrere Schutzrechtsebenen nebeneinander:
- DPMA-Register: deutsche Marken – die naheliegende erste Ebene.
- EUIPO-Register: Unionsmarken gelten automatisch auch in Deutschland und blockieren deutsche Anmeldungen genauso.
- WIPO-Register: internationale Registrierungen mit Schutzerstreckung auf Deutschland oder die EU.
Wer nur im DPMA-Register sucht, übersieht also zwei komplette Schutzrechtsebenen, die in Deutschland dieselbe Wirkung haben. Bei geplanter EU-Anmeldung dreht sich das Bild noch einmal: Dann können ältere nationale Rechte aus jedem einzelnen Mitgliedstaat der Unionsmarke entgegengehalten werden – der Recherche-Rahmen wächst entsprechend. Und in allen Fällen gilt: Gesucht wird nicht nur in den eigenen Klassen, sondern im gesamten Ähnlichkeitsumfeld der geplanten Waren und Dienstleistungen.
Außerhalb der Register: Unternehmenskennzeichen
Die größte Lücke jeder reinen Registersuche: Unternehmenskennzeichen entstehen durch bloße Benutzung im geschäftlichen Verkehr (§ 5 MarkenG) – ganz ohne Eintragung. Ein etablierter Firmenname oder eine genutzte Geschäftsbezeichnung kann einer jüngeren Marke entgegengehalten werden (§ 15 MarkenG), taucht aber in keiner Markendatenbank auf. In riskanten Branchen gehören deshalb auch Handelsregister, Branchenverzeichnisse und das Marktumfeld in die Recherche.
Grenzen kostenloser Datenbanksuchen
DPMAregister und die eSearch-Datenbank des EUIPO sind für eine erste Orientierung nützlich – als Entscheidungsgrundlage taugen sie nicht:
- Sie finden im Wesentlichen, was man exakt eintippt – klangliche und begriffliche Ähnlichkeit bleiben weitgehend unsichtbar.
- Sie bewerten nichts: Ob ein Treffer rechtlich gefährlich ist, sagt keine Datenbank.
- Sie erfassen keine Unternehmenskennzeichen und keine Benutzungslage.
- Fehlende Treffer erzeugen falsche Sicherheit – die teuerste Form der Ersparnis.
Der richtige Zeitpunkt
Die Recherche gehört an den Anfang – vor die Beauftragung von Designer, Agentur und Domainkauf, nicht danach. Und sie hat ein Haltbarkeitsdatum: Register ändern sich täglich, jede Woche kommen neue Anmeldungen hinzu. Liegt zwischen Recherche und Anmeldung viel Zeit, sollte kurz vor der Einreichung nachgeprüft werden, ob zwischenzeitlich kollidierende Zeichen angemeldet wurden. Wer mehrere Namenskandidaten hat, lässt sinnvollerweise alle in einem Durchgang prüfen – das ist schneller und günstiger als nacheinander.
Das Ergebnis: eine Risikoentscheidung, keine Garantie
Auch die beste Recherche liefert keine hundertprozentige Sicherheit – seriös ist, wer das offen sagt. Ihr Wert liegt woanders: Sie verwandelt ein unbekanntes Risiko in eine kalkulierbare Entscheidung. Zeigt die Recherche einen kritischen Treffer, haben Sie Optionen statt Prozesse – Zeichen anpassen, Klassen verschieben, eine Abgrenzungsvereinbarung anfragen oder das Restrisiko bewusst tragen. Fällt das Ergebnis positiv aus, geht es nahtlos weiter zur Markenanmeldung – mit einem Fundament, das die Investition in Name und Auftritt trägt.
Rechtsgrundlagen
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine Einschätzung Ihrer konkreten Situation nutzen Sie die Mandatsanfrage.
Bearbeitet von Rechtsanwalt Ozan Aslan · Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
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