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Gewerblicher Rechtsschutz

Abmahnung nach dem UWG erhalten: was Sie prüfen sollten

Kurzantwort

Eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung trägt nur, wenn der Absender anspruchsberechtigt ist (§ 8 Abs. 3 UWG) und sie die Pflichtangaben des § 13 Abs. 2 UWG enthält. Mitbewerber bekommen bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Online-Handel keinen Kostenersatz (§ 13 Abs. 4 UWG); bei einer erstmaligen solchen Abmahnung ist gegenüber Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern auch keine Vertragsstrafe zulässig (§ 13a Abs. 2 UWG). Ist die Abmahnung unberechtigt oder missbräuchlich (§ 8c UWG), können Sie Ihre Verteidigungskosten ersetzt verlangen. Ignorieren sollten Sie sie trotzdem nicht: Die Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Verfügung wird im UWG gesetzlich vermutet (§ 12 Abs. 1 UWG).

Zuerst: Darf dieser Absender überhaupt abmahnen?

Wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche stehen nicht jedem zu. § 8 Abs. 3 UWG nennt den Kreis abschließend: Mitbewerber, die Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreiben, Wirtschaftsverbände, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz eingetragen sind, qualifizierte Verbraucherverbände sowie Kammern. Ein Mitbewerber mit einem Shop, der kaum Umsatz macht, oder ein Verband ohne Eintragung kann deshalb schon an dieser ersten Hürde scheitern. Die Abmahnung muss diese Berechtigung selbst darlegen – das ist der erste Prüfpunkt.

Was in der Abmahnung stehen muss

Seit der Reform von 2020 schreibt § 13 Abs. 2 UWG vor, welche Angaben eine Abmahnung klar und verständlich enthalten muss:

  • Name oder Firma des Abmahnenden und, wenn ein Anwalt abmahnt, auch dessen Name,
  • die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung nach § 8 Abs. 3 UWG,
  • ob und in welcher Höhe Aufwendungsersatz verlangt wird und wie er sich berechnet,
  • die Rechtsverletzung mit den tatsächlichen Umständen,
  • in den Fällen des § 13 Abs. 4 UWG den Hinweis, dass kein Aufwendungsersatz verlangt werden kann.

Fehlt eine dieser Angaben, kann der Abmahnende keinen Ersatz seiner Kosten verlangen – und Sie können Ihre eigenen Verteidigungskosten ersetzt verlangen (dazu unten).

Wann der Abmahnende keine Kosten verlangen darf

Für Mitbewerber ist der Kostenersatz in zwei Fallgruppen gesetzlich ausgeschlossen (§ 13 Abs. 4 UWG): bei Verstößen gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr oder in digitalen Diensten – das betrifft typische Shop-Fehler im Impressum, in Pflichtangaben oder bei der Preisangabe – und bei sonstigen Datenschutzverstößen durch Unternehmen mit in der Regel weniger als 250 Mitarbeitern. Verlangt ein Mitbewerber in einem solchen Fall trotzdem Anwaltskosten, ist die Forderung insoweit unberechtigt.

Vertragsstrafe: gedeckelt oder ganz ausgeschlossen

Die beigefügte Unterlassungserklärung verlangt fast immer eine Vertragsstrafe. Das UWG setzt hier Grenzen:

  • Mahnt ein Mitbewerber erstmals wegen eines Verstoßes nach § 13 Abs. 4 UWG ab, darf mit Unternehmen, die in der Regel weniger als 100 Mitarbeiter beschäftigen, gar keine Vertragsstrafe vereinbart werden (§ 13a Abs. 2 UWG).
  • Beeinträchtigt der Verstoß die Interessen von Verbrauchern und Mitbewerbern nur unerheblich, ist die Vertragsstrafe bei weniger als 100 Mitarbeitern auf 1.000 Euro begrenzt (§ 13a Abs. 3 UWG).
  • Wer auf Verlangen eine unangemessen hohe Strafe verspricht, schuldet nur eine angemessene (§ 13a Abs. 4 UWG).

Unabhängig davon ist die vorformulierte Erklärung meist zu weit gefasst. Wie eine modifizierte Unterlassungserklärung aussieht und warum der „Hamburger Brauch“ sich durchgesetzt hat, beschreibt der Beitrag Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten; die Grundsätze gelten im Wettbewerbsrecht genauso.

Anzeichen für eine missbräuchliche Abmahnung

Eine Abmahnung ist unzulässig, wenn sie missbräuchlich ist (§ 8c Abs. 1 UWG). Das Gesetz nennt Anzeichen, bei denen Missbrauch im Zweifel anzunehmen ist, unter anderem:

  • Es geht vorwiegend darum, Kosten oder Vertragsstrafen entstehen zu lassen.
  • Ein Mitbewerber mahnt massenhaft wegen derselben Vorschrift ab, außer Verhältnis zu seinem eigenen Geschäft.
  • Der Gegenstandswert ist unangemessen hoch angesetzt.
  • Die verlangte Unterlassungserklärung geht offensichtlich über den Verstoß hinaus, oder es werden offensichtlich überhöhte Vertragsstrafen gefordert.
  • Zusammengehörige Verstöße werden einzeln abgemahnt.

Bei missbräuchlicher Geltendmachung können Sie Ersatz der für Ihre Verteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen (§ 8c Abs. 3 UWG).

Zu Unrecht abgemahnt: Ihr Gegenanspruch

Ist die Abmahnung unberechtigt, verfehlt sie die Formvorgaben des § 13 Abs. 2 UWG oder verlangt sie entgegen § 13 Abs. 4 UWG Kosten, haben Sie selbst einen Anspruch auf Ersatz Ihrer Verteidigungskosten (§ 13 Abs. 5 UWG) – begrenzt auf die Höhe, die der Abmahnende für sich verlangt hat. Bei einer unberechtigten Abmahnung entfällt der Anspruch nur, wenn die fehlende Berechtigung für den Abmahnenden nicht erkennbar war.

Trotzdem nicht liegen lassen

Auch eine angreifbare Abmahnung gehört fristgerecht beantwortet. Für Unterlassungsansprüche nach dem UWG kann eine einstweilige Verfügung ergehen, ohne dass die Eilbedürftigkeit eigens dargelegt werden muss (§ 12 Abs. 1 UWG) – oft ohne mündliche Verhandlung und mit deutlich höheren Kosten. Umgekehrt verjähren die Ansprüche schon in sechs Monaten ab Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis des Abmahnenden (§ 11 UWG); bei einem noch andauernden Verstoß, etwa einem fortbestehenden Fehler im Shop, hilft das für die Unterlassung allerdings nicht. Welche Antwort passt – modifizierte Erklärung, Zurückweisung oder Verhandlung über die Kosten –, zeigt die Seite Abmahnung abwehren.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine Einschätzung Ihrer konkreten Situation nutzen Sie die Mandatsanfrage.

Bearbeitet von Rechtsanwalt Ozan Aslan · Rechtsanwaltskammer Karlsruhe

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