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Gewerblicher Rechtsschutz

Design schützen: Wann sich die Anmeldung beim DPMA lohnt

Kurzantwort

Ein eingetragenes Design schützt die äußere Gestaltung eines Produkts, wenn sie neu ist und Eigenart hat (§ 2 DesignG). Das DPMA prüft das bei der Anmeldung nicht – deshalb lohnt eine Recherche vorab. Eigene Veröffentlichungen aus den letzten zwölf Monaten vor der Anmeldung schaden nicht (§ 6 DesignG). Die Amtsgebühr beträgt elektronisch 60 Euro für ein Design oder für eine Sammelanmeldung von bis zu zehn Designs; der Schutz läuft bis zu 25 Jahre ab Anmeldetag und wird alle fünf Jahre verlängert (§§ 27, 28 DesignG). Ohne Eintragung gibt es nach EU-Recht nur drei Jahre Schutz gegen Nachahmungen.

Was ein eingetragenes Design schützt

Das Design schützt die äußere Erscheinungsform eines Erzeugnisses: Form, Konturen, Farben, Oberfläche, Muster – vom Möbelstück über Verpackungen bis zu Bildschirmoberflächen. Die Marke schützt dagegen ein Zeichen, das auf die Herkunft hinweist. Beides kann sich ergänzen: Der Name eines Produkts gehört in die Marke, seine Gestaltung in das Design.

Die zwei Voraussetzungen: neu und eigenartig

Geschützt wird ein Design, das neu ist und Eigenart hat (§ 2 Abs. 1 DesignG). Neu ist es, wenn vor dem Anmeldetag kein identisches Design offenbart wurde; identisch sind auch Designs, die sich nur in unwesentlichen Einzelheiten unterscheiden (§ 2 Abs. 2 DesignG). Eigenart hat es, wenn sein Gesamteindruck beim informierten Benutzer sich von dem Gesamteindruck bereits offenbarter Designs unterscheidet; je enger der Gestaltungsspielraum in der Branche, desto eher genügen kleinere Unterschiede (§ 2 Abs. 3 DesignG).

Wichtig: Das Amt prüft diese Voraussetzungen bei der Anmeldung nicht. Ob das Design wirklich neu und eigenartig ist, zeigt sich erst, wenn jemand es angreift – im Verletzungsstreit oder in einem Nichtigkeitsverfahren. Ein eingetragenes Design ist deshalb nur so stark wie die Recherche, die vor der Anmeldung stand.

Zwölf Monate Schonfrist nach der eigenen Veröffentlichung

Wer sein Design schon gezeigt hat – auf einer Messe, im Shop, auf Instagram –, hat den Schutz nicht automatisch verloren. Eine Offenbarung durch den Entwerfer oder seinen Rechtsnachfolger in den zwölf Monaten vor dem Anmeldetag bleibt bei Neuheit und Eigenart unberücksichtigt (§ 6 DesignG). Danach steht die eigene Veröffentlichung der Anmeldung entgegen. Wer ein Produkt vorstellen will, sollte die Frist also von Anfang an im Kalender haben.

Kosten und Schutzdauer beim DPMA

  • Anmeldegebühr für ein Design: 60 Euro elektronisch, 70 Euro in Papierform.
  • Sammelanmeldung: 60 Euro elektronisch für zwei bis zehn Designs, jedes weitere Design 6 Euro.
  • Der Schutz entsteht mit der Eintragung und dauert bis zu 25 Jahre ab dem Anmeldetag (§ 27 DesignG).
  • Aufrechterhalten wird er in Fünfjahresschritten ab dem sechsten Jahr (§ 28 DesignG); für das 6. bis 10. Schutzjahr fallen 90 Euro je Design an.

Die Beträge sind die gesetzlichen Amtsgebühren nach dem Patentkostengesetz (Stand 30.10.2026); das Anwaltshonorar für Recherche und Anmeldung kommt hinzu.

Schutz ohne Eintragung: kurz und schwächer

Nach EU-Recht entsteht für ein neues, eigenartiges Design, das in der Union erstmals öffentlich zugänglich gemacht wird, auch ohne Anmeldung ein Schutz von drei Jahren – das nicht eingetragene Geschmacksmuster der EU, bis 2025 Gemeinschaftsgeschmacksmuster genannt. Es wirkt aber nur gegen Nachahmungen, nicht gegen Gestaltungen, die jemand unabhängig entwickelt hat, und es lässt sich nicht verlängern. Wer ein Produkt länger am Markt halten will, kommt an der Eintragung kaum vorbei.

Was das eingetragene Design im Streit bringt

Der Inhaber darf das Design allein benutzen und Dritten die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein- und Ausfuhr verbieten (§ 38 Abs. 1 DesignG). Geschützt ist auch jedes Design, das beim informierten Benutzer keinen anderen Gesamteindruck erweckt (§ 38 Abs. 2 DesignG) – eine Kopie mit kleinen Änderungen entgeht dem Verbot also nicht. Bei Verletzungen bestehen Ansprüche auf Unterlassung und, bei Verschulden, auf Schadensersatz (§ 42 DesignG). Ob Design, Marke oder beides zu Ihrem Produkt passt, klären wir vor der Anmeldung; zur Markenanmeldung informiert die Seite Marke anmelden.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine Einschätzung Ihrer konkreten Situation nutzen Sie die Mandatsanfrage.

Bearbeitet von Rechtsanwalt Ozan Aslan · Rechtsanwaltskammer Karlsruhe

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