Kurzantwort
Benutzt ein Dritter Ihre Marke oder ein verwechselbares Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren, können Sie Unterlassung, bei Verschulden Schadensersatz, Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg sowie Vernichtung verlangen (§§ 14, 18, 19 MarkenG). Vor dem Angriff gehört die eigene Marke auf den Prüfstand: Nach fünf Jahren ohne ernsthafte Benutzung kann die Gegenseite die Nichtbenutzung einwenden (§§ 25, 26 MarkenG), und fünf Jahre bewusste Duldung einer jüngeren eingetragenen Marke schließen das Verbot aus (§ 21 MarkenG). Üblich ist zuerst die Abmahnung, notfalls die einstweilige Verfügung – deren Eilbedürftigkeit wird vermutet (§ 140 Abs. 3 MarkenG), entfällt aber, wenn Sie zu lange warten.
Liegt überhaupt eine Verletzung vor?
Nicht jede Ähnlichkeit ist eine Markenverletzung. § 14 Abs. 2 MarkenG verbietet Dritten im geschäftlichen Verkehr ohne Ihre Zustimmung vor allem zweierlei: ein identisches Zeichen für identische Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, und ein identisches oder ähnliches Zeichen für identische oder ähnliche Waren und Dienstleistungen, wenn Verwechslungsgefahr besteht. Bei im Inland bekannten Marken reicht unter weiteren Voraussetzungen auch die Ausnutzung oder Beeinträchtigung ihres Rufs. Den Rahmen setzt das Verzeichnis, für das Ihre Marke eingetragen ist: Über weitere Produkte, die Sie anbieten, reicht der Schutz nicht hinaus – und nach Ablauf der fünfjährigen Schonfrist zählt auf Einrede nur, wofür Sie die Marke ernsthaft benutzen.
Bevor Sie angreifen: die eigene Marke prüfen
Wer abmahnt, muss mit einem Gegenangriff rechnen. Die Gegenseite wird prüfen, ob Ihre Marke für die betroffenen Waren ernsthaft benutzt wird – nach Ablauf der fünfjährigen Schonfrist kann sie sonst die Nichtbenutzung einwenden (§§ 25, 26 MarkenG) –, ob sie älter ist als das Zeichen des anderen und ob Sie die Benutzung schon lange kennen. Haben Sie die Benutzung einer jüngeren eingetragenen Marke fünf Jahre lang in Kenntnis geduldet, können Sie sie nicht mehr untersagen (§ 21 Abs. 1 MarkenG). Eine unberechtigte Abmahnung aus einem Schutzrecht kann zudem ihrerseits Ansprüche des Abgemahnten auslösen.
Ihre Ansprüche
- Unterlassung, sobald eine Verletzung droht oder Wiederholungsgefahr besteht (§ 14 Abs. 5 MarkenG).
- Schadensersatz bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit – berechnet nach Ihrem Schaden, dem Verletzergewinn oder einer angemessenen Lizenzgebühr (§ 14 Abs. 6 MarkenG).
- Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg der gekennzeichneten Waren (§ 19 MarkenG).
- Vernichtung und Rückruf rechtsverletzender Ware (§ 18 MarkenG).
Die Ansprüche verjähren nach den Regeln des BGB (§ 20 MarkenG), in der Regel also in drei Jahren ab Kenntnis. Für das Vorgehen im Eilverfahren ist der Zeitrahmen aber viel kürzer.
So läuft das Vorgehen ab
- 01
Beweise sichern
Screenshots mit Datum und URL, Testkauf mit Rechnung, Angebote auf Marktplätzen, Registerauszug der eigenen Marke. Was nicht gesichert ist, kann morgen offline sein.
- 02
Rechtslage und Gegenrisiken prüfen
Verwechslungsgefahr, Zeitrang, Benutzungslage, mögliche ältere Rechte der Gegenseite – erst danach steht fest, ob und wie weit Sie vorgehen sollten.
- 03
Abmahnen
Die Abmahnung fordert eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit kurzer Frist, dazu Auskunft und Kostenerstattung. Gibt die Gegenseite die Erklärung ab, ist der Streit über die Unterlassung meist erledigt.
- 04
Einstweilige Verfügung, wenn nötig
Lehnt die Gegenseite ab, kann ein gerichtliches Verbot im Eilverfahren ergehen. Die Eilbedürftigkeit wird im Markenrecht vermutet (§ 140 Abs. 3 MarkenG) – aber nur, solange Sie selbst nicht zu lange warten. Viele Gerichte sehen die Grenze bei etwa einem Monat ab Kenntnis.
- 05
Klage in der Hauptsache
Für Schadensersatz und Auskunft oder wenn keine Eile mehr besteht, folgt die Klage. Zuständig sind ausschließlich die Landgerichte (§ 140 Abs. 1 MarkenG).
Tempo ist der wichtigste Faktor
Wer eine Verletzung entdeckt und erst einmal abwartet, verliert häufig das Eilverfahren und muss den langen Weg der Klage gehen, während das fremde Zeichen weiter am Markt ist. Die Prüfung sollte deshalb innerhalb weniger Tage stehen. Wie wir dabei vorgehen, beschreibt die Seite Markenrechtsverletzung; die Sicht der Gegenseite zeigt der Beitrag Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten.
Rechtsgrundlagen
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine Einschätzung Ihrer konkreten Situation nutzen Sie die Mandatsanfrage.
Bearbeitet von Rechtsanwalt Ozan Aslan · Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
Ihr Fall statt Theorie
Sie wollen wissen, was das für Ihre Situation bedeutet? Schildern Sie Ihren Fall – Sie erhalten eine klare Ersteinschätzung.