Kurzantwort
Nein. Das Registergericht prüft nur, ob sich die Firma von anderen Firmen am selben Ort unterscheidet (§ 30 HGB) – nicht, ob ältere Marken oder gleichnamige Unternehmen anderswo bestehen. Geschützt ist der Firmenname als Unternehmenskennzeichen erst durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr (§§ 5, 15 MarkenG), bei nur örtlich tätigen Unternehmen unter Umständen nur regional. Über Konflikte entscheidet der Zeitrang (§ 6 MarkenG): Eine ältere Marke eines Dritten kann die Umfirmierung erzwingen. Eine eingetragene Marke schützt dagegen ab dem Anmeldetag bundesweit und ist leichter zu beweisen.
Was das Registergericht prüft – und was nicht
Bei der Eintragung einer GmbH oder UG prüft das Registergericht die Firma auf Unterscheidungskraft, Irreführung und Rechtsformzusatz. Mit Namen Dritter vergleicht es sie nur insoweit, als sie sich von den Firmen unterscheiden muss, die an demselben Ort oder in derselben Gemeinde bereits eingetragen sind (§ 30 Abs. 1 HGB). Ob in Hamburg ein Unternehmen mit demselben Namen arbeitet oder ob für Ihre Branche eine gleichlautende Marke eingetragen ist, spielt für die Eintragung keine Rolle. Die Eintragung im Handelsregister ist deshalb weder eine Freigabe noch ein bundesweiter Namensschutz.
Der Firmenname ist trotzdem geschützt – aber anders
Unabhängig vom Register ist eine Firma als Unternehmenskennzeichen geschützt, wenn sie im geschäftlichen Verkehr benutzt wird (§ 5 Abs. 2 MarkenG). Der Inhaber kann Dritten verbieten, ein verwechselbares Zeichen zu benutzen, und bei Verschulden Schadensersatz verlangen (§ 15 MarkenG). Dieser Schutz hat aber Grenzen:
- Er entsteht erst mit der Benutzung, nicht mit der Idee oder der Domain.
- Ohne Unterscheidungskraft – etwa bei rein beschreibenden Namen – entsteht er ohne Verkehrsgeltung nicht.
- Bei Unternehmen mit nur örtlichem Wirkungskreis kann er räumlich auf diesen Bereich beschränkt sein.
- Den Zeitpunkt und Umfang der Benutzung müssen Sie im Streit selbst beweisen.
Wer zuerst kommt: der Zeitrang
Treffen Marke und Unternehmenskennzeichen aufeinander, entscheidet der Zeitrang (§ 6 MarkenG). Bei einer Marke ist das der Anmeldetag, beim Unternehmenskennzeichen der Tag, an dem das Recht durch Benutzung entstanden ist. Das hat zwei Seiten: Eine ältere, benutzte Firma kann sich gegen eine jüngere Marke durchsetzen. Und eine ältere Marke eines Dritten kann Ihnen die Benutzung Ihres eingetragenen Firmennamens verbieten – mit Umfirmierung, neuem Auftritt und Kosten. Wer einen Firmennamen unbefugt gebraucht, kann auch nach § 37 Abs. 2 HGB auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.
Was die eingetragene Marke zusätzlich bringt
- Schutz ab dem Anmeldetag, unabhängig davon, ob und wo Sie schon tätig sind.
- Bundesweite Wirkung (bei der Unionsmarke: in allen EU-Staaten) für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen.
- Ein Registereintrag als Beweis – statt Rechnungen und Werbematerial, mit denen Sie die Benutzung belegen müssten.
- Ein übertragbarer und lizenzierbarer Vermögenswert, etwa für Investoren oder einen späteren Verkauf.
Die Marke muss allerdings innerhalb von fünf Jahren ernsthaft benutzt werden, sonst wird sie angreifbar (§ 26 MarkenG). Was die Anmeldung kostet, zeigt der Beitrag Marke anmelden: Kosten.
Die richtige Reihenfolge bei der Gründung
Am günstigsten ist die Prüfung, bevor Name, Logo, Domain und Gesellschaftsvertrag feststehen: Recherche in den Marken- und Unternehmensregistern, dann Firmierung und Anmeldung der Marke in einem Zug. Was eine Recherche umfassen sollte, beschreibt der Beitrag Markenrecherche; den Ablauf der Gründung selbst der Beitrag GmbH gründen. Die Recherche übernehmen wir auf Wunsch – siehe Markenrecherche.
Rechtsgrundlagen
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine Einschätzung Ihrer konkreten Situation nutzen Sie die Mandatsanfrage.
Bearbeitet von Rechtsanwalt Ozan Aslan · Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
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