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Unternehmensgründung

Anwalt oder Notar bei der Gründung: wer macht was?

Kurzantwort

Der Notar ist bei der GmbH-Gründung gesetzlich vorgeschrieben: Er beurkundet den Gesellschaftsvertrag neutral, belehrt alle Beteiligten und meldet die Gesellschaft zum Handelsregister an – er vertritt aber keine Seite. Der Anwalt gestaltet das Vertragswerk interessengerecht: Satzung, Gesellschaftervereinbarung und Geschäftsführervertrag. Für die Ein-Personen-Gründung ohne Sonderwünsche genügt oft Musterprotokoll plus Notar; ab zwei Gesellschaftern oder bei Wachstumsplänen gehört die anwaltliche Gestaltung an den Anfang. Steuerfragen bleiben Sache der Steuerberatung.

Zwei Rollen, ein Verfahren

Bei der GmbH-Gründung begegnen Ihnen Anwalt und Notar in unterschiedlichen Rollen – und keiner ersetzt den anderen. Der Notar ist gesetzlich vorgeschrieben: Ohne notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags entsteht keine GmbH (§ 2 GmbHG). Der Anwalt ist nicht vorgeschrieben – seine Aufgabe beginnt dort, wo die des Notars endet: bei der Frage, was in Ihrem konkreten Fall im Vertrag stehen sollte und wessen Interessen die Regelungen dienen.

Was der Notar macht

  • Beurkundet den Gesellschaftsvertrag und stellt die Identität der Beteiligten fest.
  • Belehrt über die rechtliche Tragweite des Geschäfts (§ 17 BeurkG) – neutral gegenüber allen Beteiligten.
  • Erstellt die Gesellschafterliste und reicht die Handelsregisteranmeldung elektronisch beim Registergericht ein.
  • Beantwortet Fragen zum Beurkundungsablauf und zu Formerfordernissen.

Entscheidend ist die Stellung des Notars: Er ist unabhängiger und unparteiischer Betreuer aller Beteiligten (§ 14 BNotO) – nicht Vertreter einer Seite. Er sorgt dafür, dass das Beurkundete formal wirksam ist und alle verstehen, was sie unterschreiben. Er verhandelt aber nicht für Sie, optimiert keine Klausel zu Ihren Gunsten und darf das auch nicht: Ob eine Abfindungsregelung für den Mehrheits- oder den Minderheitsgesellschafter günstig ist, bleibt außerhalb seines Auftrags.

Was der Anwalt macht

  • Berät zur Struktur: Rechtsform, Anteilsverteilung, Geschäftsführung, Zusammenspiel mit Ehe- und Erbsituationen.
  • Gestaltet das Vertragswerk interessengerecht: Satzung, Gesellschaftervereinbarung, Geschäftsführervertrag – aus der Perspektive seines Mandanten.
  • Verhandelt zwischen Gründern oder mit künftigen Mitgesellschaftern und moderiert strittige Punkte zu tragfähigen Regelungen.
  • Denkt Konfliktszenarien voraus: Ausstieg, Streit, Todesfall, Investoreneinstieg – und regelt sie, solange sich alle einig sind.

Kurz: Der Notar sichert die Form, der Anwalt den Inhalt. Ein dritter Berater gehört ebenfalls ins Bild: Steuerliche Fragen der Rechtsform, Eröffnungsbilanz und laufende Buchhaltung sind Aufgaben der Steuerberatung – weder Notar noch Rechtsanwalt ersetzen sie.

Auch bei den Kosten unterscheiden sich die Rollen: Notargebühren sind gesetzlich im GNotKG festgelegt und bei jedem Notar gleich – Preisvergleich lohnt dort nicht. Das Anwaltshonorar für Beratung und Vertragsgestaltung wird dagegen vorab frei vereinbart; die Abrechnungslogik erklärt die Seite Honorar & Kosten.

Wann Musterprotokoll plus Notar genügt

Nicht jede Gründung braucht anwaltliche Gestaltung. Gründen Sie allein, ohne Sonderwünsche und ohne absehbare Mitgesellschafter, deckt das Musterprotokoll mit notarieller Beurkundung den Fall häufig ab: Es gibt keine widerstreitenden Gesellschafterinteressen, die auszugleichen wären. Auch die Ein-Personen-UG für ein überschaubares Vorhaben fällt in diese Kategorie. Die Grenze verläuft dort, wo mehr als eine Person beteiligt ist oder das Vorhaben wachsen soll.

Wann anwaltliche Gestaltung nötig ist

  • Mehrere Gesellschafter: Stimmrechte, Ausstieg, Abfindung und Streitlösung brauchen individuelle Regeln – das Musterprotokoll kennt keine davon.
  • Ungleiche Beiträge: Einer bringt Kapital, der andere Arbeit oder Know-how – die Satzung muss das abbilden, sonst gilt schematisch der Anteil.
  • Investoren- oder Wachstumsperspektive: Vesting, Verwässerungsschutz und Exit-Regeln gehören von Anfang an in eine Gesellschaftervereinbarung.
  • Familien- und Nachfolgekonstellationen: Erbfall, Scheidung und Schenkung wirken direkt auf die Anteile – ohne Regelung entsteht im Ernstfall eine ungewollte Gesellschafterstruktur.
  • 50/50-Gründungen: ohne Deadlock-Mechanik ist jede Uneinigkeit eine Blockade.

Welche Klauseln dabei im Einzelnen zu regeln sind, erklärt der Beitrag Gesellschaftsvertrag GmbH: die wichtigsten Klauseln.

So greifen die Rollen im Ablauf ineinander

  1. 01

    Struktur und Vertragsentwurf (Anwalt)

    Gesellschafterstruktur klären, Satzung und Gesellschaftervereinbarung entwerfen, Regelungen mit allen Gründern abstimmen.

  2. 02

    Terminvorbereitung (Anwalt und Notar)

    Der abgestimmte Entwurf geht an den Notar; offene Formfragen werden geklärt, der Beurkundungstermin vorbereitet.

  3. 03

    Beurkundung (Notar)

    Der Notar verliest und beurkundet den Vertrag, belehrt die Beteiligten und nimmt die Handelsregisteranmeldung auf.

  4. 04

    Einzahlung und Eintragung (Gründer, Notar, Registergericht)

    Nach Einzahlung des Stammkapitals reicht der Notar die Anmeldung ein; mit der Eintragung entsteht die GmbH.

  5. 05

    Nach der Gründung (Anwalt, Steuerberatung)

    Geschäftsführervertrag, AGB und erste Kundenverträge gestaltet der Anwalt; steuerliche Erfassung und Buchhaltung übernimmt die Steuerberatung.

Den vollständigen Gründungsablauf mit Unterlagen-Checkliste finden Sie im Beitrag GmbH gründen: Schritte und Unterlagen; wie eine anwaltlich begleitete Gründung konkret aussieht, zeigt die Leistungsseite GmbH gründen.

Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine Einschätzung Ihrer konkreten Situation nutzen Sie die Mandatsanfrage.

Bearbeitet von Rechtsanwalt Ozan Aslan · Rechtsanwaltskammer Karlsruhe

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