
Kündigung durch den Vermieter – rechtssicher beenden
Ordentlich oder fristlos – formsichere Kündigungen, die vor Gericht halten.
- Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
- Antwort innerhalb 24 h (werktags)
Kurz beantwortet
Eine Vermieterkündigung scheitert selten am Grund, sondern fast immer an Form und Begründung: Die ordentliche Kündigung verlangt ein berechtigtes Interesse (§ 573 BGB), Schriftform und die Angabe der Gründe im Kündigungsschreiben; die fristlose Kündigung verlangt einen wichtigen Grund und je nach Fall eine vorherige Abmahnung. Wir prüfen, welcher Kündigungsweg trägt, und formulieren das Schreiben so, dass es einer gerichtlichen Kontrolle standhält.
Das übernehmen wir für Sie
Prüfung der Kündigungsgründe: Pflichtverletzung, Zahlungsverzug, Eigenbedarf, Verwertung.
Formulierung der Kündigung mit tragfähiger Begründung und korrekten Fristen (§ 573c BGB).
Abmahnungen bei Vertragsverstößen als Vorstufe der verhaltensbedingten Kündigung.
Reaktion auf Widerspruch des Mieters (Sozialklausel, § 574 BGB).
Durchsetzung per Räumungsklage, falls der Mieter nicht auszieht.
So läuft das Mandat ab
- 01
Sachverhalt und Ziel klären
Sie schildern Anlass und Ziel (Beendigung, Verkauf, Eigennutzung). Wir prüfen Vertragslage, Kündigungsschutz und Sperrfristen.
- 02
Kündigungsweg festlegen
Ordentlich, fristlos oder beides hilfsweise kombiniert – inklusive Einschätzung, was vor dem örtlichen Gericht realistisch durchsetzbar ist.
- 03
Kündigung formulieren und zustellen
Formsicheres Schreiben mit vollständiger Begründung, korrekt adressiert an alle Mieter, mit dokumentierter Zustellung.
- 04
Beendigung durchsetzen
Bei Widerspruch oder Nichtauszug vertreten wir Sie im Räumungsverfahren bis zur Wohnungsrückgabe.
Das brauchen wir von Ihnen
Alles lässt sich digital über die Mandatsanfrage übermitteln – fehlende Unterlagen klären wir im ersten Gespräch.
- Mietvertrag inklusive Nachträgen
- Dokumentation des Kündigungsanlasses (Rückstände, Beschwerden, Abmahnungen)
- Namen aller Mietvertragsparteien
- Bei Eigenbedarf: Angaben zur Bedarfsperson und zum Nutzungswunsch
Was Sie nicht unterschätzen sollten
Begründung im Kündigungsschreiben
Die Gründe des berechtigten Interesses müssen im Schreiben selbst angegeben werden (§ 573 Abs. 3 BGB) – Nachschieben ist nur sehr begrenzt möglich. Eine dünne Begründung ruiniert auch einen guten Grund.
Kündigungsfristen nach Wohndauer
Drei, sechs oder neun Monate je nach Dauer des Mietverhältnisses (§ 573c BGB). Falsche Fristen machen die Kündigung zwar meist nicht unwirksam, verschieben aber den Endtermin – und kosten Monate.
Sperrfrist nach Umwandlung
Bei Eigenbedarfs- oder Verwertungskündigung nach Umwandlung in Wohnungseigentum gilt eine Sperrfrist von mindestens drei Jahren, per Landesverordnung bis zu zehn (§ 577a BGB).
Widerspruch des Mieters
Der Mieter kann der ordentlichen Kündigung bei besonderer Härte widersprechen (§ 574 BGB). Darauf muss strategisch reagiert werden – pauschales Bestreiten genügt nicht.
Transparent vor Beauftragung
Für Prüfung und Formulierung der Kündigung vereinbaren wir die Vergütung vorab; im gerichtlichen Verfahren gelten die gesetzlichen Gebühren nach Streitwert.
Sie erhalten vor Beauftragung eine schriftliche Kosteneinschätzung.
Eine formsichere Kündigung ist um ein Vielfaches günstiger als ein verlorenes Räumungsverfahren mit Neuanlauf.
Die gesetzlichen Gebühren können Sie vorab mit unserem RVG-Rechner überschlagen; Grundsätze der Abrechnung erklärt die Seite Honorar & Kosten.
Was wir übernehmen – und was nicht
Mieterseite
Wir vertreten ausschließlich Vermieter und Eigentümer – keine Prüfung erhaltener Kündigungen für Mieter.
Hausverwaltung
Verwaltungen bereiten oft vor – die rechtssichere Kündigungserklärung und die gerichtliche Durchsetzung sind anwaltliche Aufgaben. Wir arbeiten auf Wunsch direkt mit Ihrer Verwaltung zusammen.
Häufige Fragen
Bei Wohnraum grundsätzlich nein – Sie brauchen ein berechtigtes Interesse (§ 573 BGB), typischerweise erhebliche Pflichtverletzung, Eigenbedarf oder Hinderung angemessener wirtschaftlicher Verwertung. Ausnahmen bestehen etwa bei Wohnraum in der selbst bewohnten Immobilie mit höchstens zwei Wohnungen (§ 573a BGB).
Fall prüfen lassen
Schildern Sie den Anlass – Sie erfahren, ob und wie das Mietverhältnis rechtssicher beendet werden kann.
Bearbeitet von Rechtsanwalt Ozan Aslan · Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
Lassen Sie uns über Ihr Anliegen sprechen.
In einem ersten Gespräch klären wir Ihre rechtliche Situation und das weitere Vorgehen.
