
Anwalt für Räumungsklage – Wohnung rechtssicher zurückerhalten
Von der Kündigung bis zur Zwangsräumung – konsequente Durchsetzung Ihres Räumungsanspruchs.
- Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
- Antwort innerhalb 24 h (werktags)
Kurz beantwortet
Zahlt Ihr Mieter nicht oder zieht nach wirksamer Kündigung nicht aus, führt an der Räumungsklage meist kein Weg vorbei: Nur ein gerichtliches Räumungsurteil erlaubt die Zwangsräumung durch den Gerichtsvollzieher. Wir prüfen Ihre Kündigung, erheben die Klage beim zuständigen Amtsgericht und begleiten das Verfahren bis zur Herausgabe der Wohnung – eigenmächtiges Räumen ohne Titel ist verboten und macht Sie schadensersatzpflichtig.
Das übernehmen wir für Sie
Prüfung, ob eine wirksame Kündigung vorliegt – oder Nachholung einer rechtssicheren (fristlosen und hilfsweise ordentlichen) Kündigung.
Erhebung der Räumungsklage beim Amtsgericht am Ort der Mietsache, kombiniert mit der Zahlungsklage für Mietrückstände.
Reaktion auf Schutzbehauptungen des Mieters (Mängeleinwände, Härtefallantrag, Schonfristzahlung).
Beantragung der Zwangsräumung aus dem Urteil, auf Wunsch als kostensparende Variante nach dem Berliner Modell.
Durchsetzung von Mietrückständen und Nutzungsentschädigung bis zur tatsächlichen Rückgabe.
So läuft das Mandat ab
- 01
Unterlagen digital einreichen
Sie übermitteln Mietvertrag, Kündigung, Zahlungsübersicht und bisherigen Schriftverkehr über die Mandatsanfrage – vollständig digital.
- 02
Ersteinschätzung und Strategie
Sie erhalten eine klare Einschätzung: Ist die Kündigung belastbar? Welche Fristen laufen? Lohnt vorab eine letzte Zahlungsaufforderung oder gehen wir direkt in die Klage?
- 03
Klage und Verfahren
Wir formulieren die Räumungs- und Zahlungsklage, reichen sie beim Amtsgericht ein und führen das Verfahren – Sie werden über jeden Verfahrensschritt informiert.
- 04
Urteil und Zwangsräumung
Nach dem Räumungsurteil beauftragen wir den Gerichtsvollzieher und koordinieren die Räumung, bis Sie die Wohnung tatsächlich zurückerhalten.
Das brauchen wir von Ihnen
Alles lässt sich digital über die Mandatsanfrage übermitteln – fehlende Unterlagen klären wir im ersten Gespräch.
- Mietvertrag inklusive Nachträgen
- Kündigungsschreiben und Zustellnachweis (falls bereits gekündigt)
- Aufstellung der Mietrückstände bzw. der Vertragsverstöße
- Bisheriger Schriftverkehr mit dem Mieter
- Kontoauszüge oder Mietkonto zur Rückstandshöhe
Was Sie nicht unterschätzen sollten
Schonfristzahlung
Bei fristloser Kündigung wegen Zahlungsverzugs kann der Mieter die Kündigung durch vollständige Zahlung innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Klage unwirksam machen (§ 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB). Eine hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung bleibt davon nach der Rechtsprechung des BGH unberührt – deshalb kündigen wir immer zweigleisig.
Formfehler kosten Monate
Unwirksame Kündigungen (falsche Begründung, fehlende Abmahnung, falsche Empfänger) sind der häufigste Grund, warum Räumungsverfahren verloren gehen oder neu begonnen werden müssen.
Keine „kalte Räumung“
Schlösser austauschen oder Sachen ausräumen ohne Räumungstitel ist verbotene Eigenmacht (§ 858 BGB) und löst Schadensersatzansprüche des Mieters aus – auch bei erheblichen Mietschulden.
Laufender Mietausfall
Bis zur Räumung schuldet der Mieter Nutzungsentschädigung; real fließt sie oft nicht. Je früher die Klage eingereicht wird, desto kleiner der wirtschaftliche Schaden.
Transparent vor Beauftragung
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert; bei der Räumungsklage ist das die Jahreskaltmiete (§ 41 Abs. 2 GKG), hinzu kommen eingeklagte Rückstände. Es fallen Gerichtskosten und gesetzliche Anwaltsvergütung nach RVG an.
Vor Beauftragung erhalten Sie eine schriftliche Kosteneinschätzung für Ihren konkreten Fall.
Verliert der Mieter den Prozess, trägt er die Kosten des Rechtsstreits (§ 91 ZPO) – die tatsächliche Beitreibung hängt allerdings von seiner Zahlungsfähigkeit ab.
Auf Wunsch prüfen wir, ob eine Vermieter-Rechtsschutzversicherung eintritt.
Die gesetzlichen Gebühren können Sie vorab mit unserem RVG-Rechner überschlagen; Grundsätze der Abrechnung erklärt die Seite Honorar & Kosten.
Was wir übernehmen – und was nicht
Mieterseite
Wir vertreten in Räumungssachen ausschließlich Vermieter und Eigentümer. Mieter, die eine Kündigung erhalten haben, verweisen wir an Mietervereine oder mieterseitig tätige Kollegen.
Inkasso
Reine Beitreibung unstreitiger Forderungen ist Inkassoarbeit – die Räumungsklage ist dagegen ein gerichtliches Verfahren mit Formfallen, das anwaltlich geführt werden sollte.
Häufige Fragen
Je nach Gericht und Gegenwehr des Mieters meist zwischen vier und zwölf Monaten von Klageeinreichung bis Räumung. Unbestrittene Fälle gehen schneller, streitige Verfahren mit Beweisaufnahme oder Räumungsfristanträgen (§ 721 ZPO) dauern länger. Verlässliche Zusagen zur Dauer sind nicht möglich – wir halten das Verfahren durch vollständige Anträge und schnelle Reaktionen so kurz wie möglich.
Fall prüfen lassen
Übermitteln Sie Kündigung, Mietvertrag und Rückstandsaufstellung – Sie erhalten eine klare Einschätzung, ob und wie die Räumung durchsetzbar ist.
Bearbeitet von Rechtsanwalt Ozan Aslan · Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
Lassen Sie uns über Ihr Anliegen sprechen.
In einem ersten Gespräch klären wir Ihre rechtliche Situation und das weitere Vorgehen.
