Kurzantwort
Auch einfache Produktfotos sind urheberrechtlich geschützt: Als Lichtbilder genießen sie fünfzig Jahre Schutz (§ 72 UrhG), auch ohne künstlerischen Anspruch. Wer ein fremdes Foto im Shop, auf Marktplätzen oder in sozialen Medien zeigt, braucht ein Nutzungsrecht für genau diese Nutzung (§§ 19a, 31 UrhG) – die bloße Veröffentlichung durch den Hersteller genügt nicht. Ohne Erlaubnis drohen Unterlassung und Schadensersatz nach Lizenzanalogie (§ 97 UrhG); die Kostendeckelung des § 97a Abs. 3 UrhG gilt für Händler nicht. Eine Abmahnung muss die Vorgaben des § 97a Abs. 2 UrhG erfüllen, sonst ist sie unwirksam und der Abmahnende kann keine Kosten verlangen.
Auch das schlichte Produktfoto ist geschützt
Ein häufiger Irrtum im Online-Handel: Ein nüchternes Foto einer Flasche vor weißem Hintergrund sei keine Kunst und deshalb frei. Das Urheberrechtsgesetz unterscheidet zwar zwischen Lichtbildwerken mit eigener schöpferischer Gestaltung (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG) und einfachen Lichtbildern – geschützt sind aber beide. Für einfache Lichtbilder gelten die Vorschriften über Lichtbildwerke entsprechend (§ 72 Abs. 1 UrhG), der Schutz läuft fünfzig Jahre ab Erscheinen (§ 72 Abs. 3 UrhG). Praktisch heißt das: Jedes Foto, das Sie nicht selbst aufgenommen haben, braucht eine Erlaubnis.
Was „Erlaubnis“ konkret bedeutet
Wer ein Foto im Shop, auf einem Marktplatz oder in sozialen Medien zeigt, macht es öffentlich zugänglich (§ 19a UrhG). Dafür braucht er ein Nutzungsrecht (§ 31 UrhG), und zwar für genau diese Nutzung. Prüfen Sie bei jeder Bildquelle:
- Wer ist Rechteinhaber – der Fotograf, eine Agentur, der Hersteller? Ein Hersteller kann nur weitergeben, was er selbst vom Fotografen erhalten hat.
- Deckt die Erlaubnis Ihren Kanal ab – eigener Shop, Marktplätze, Werbeanzeigen, Social Media?
- Ist sie befristet, an einen Händlervertrag gebunden oder auf bestimmte Produkte beschränkt?
- Verlangt die Lizenz eine Urheberbenennung? Der Urheber kann bestimmen, ob und wie er genannt wird (§ 13 UrhG).
- Ist das Ganze schriftlich dokumentiert? Im Streit müssen Sie Ihr Nutzungsrecht belegen.
Herstellerbilder und fremde Angebotsfotos
Dass der Hersteller Bilder auf seiner Website zeigt oder in einem Pressebereich anbietet, ist noch keine Erlaubnis für Händler. Viele Hersteller räumen ihren Händlern Bildrechte ausdrücklich ein, oft in Händlerbedingungen oder auf Anfrage – dann kommt es auf den Wortlaut an. Fotos aus fremden Shops oder Marktplatz-Angeboten zu übernehmen, ist ohne Zustimmung des Rechteinhabers dagegen fast nie zulässig, auch wenn das Produkt identisch ist.
Was bei einer Verletzung droht
Der Rechteinhaber kann Unterlassung und Beseitigung verlangen, Unterlassung schon dann, wenn eine Verletzung erstmals droht (§ 97 Abs. 1 UrhG). Bei Verschulden kommt Schadensersatz hinzu (§ 97 Abs. 2 UrhG), meist berechnet nach der Lizenz, die für die Nutzung angemessen gewesen wäre. Eine fehlende Urheberbenennung kann den Betrag zusätzlich erhöhen. Die Deckelung der Abmahnkosten auf einen Gegenstandswert von 1.000 Euro (§ 97a Abs. 3 UrhG) hilft Händlern nicht: Sie gilt nur für natürliche Personen, die das Foto nicht für ihre gewerbliche oder selbständige Tätigkeit nutzen.
Abmahnung wegen eines Fotos erhalten
Eine urheberrechtliche Abmahnung muss den Verletzten nennen, wenn ein Vertreter abmahnt, die Rechtsverletzung genau bezeichnen, Schadensersatz und Aufwendungsersatz getrennt aufschlüsseln und angeben, ob die verlangte Unterlassungserklärung erheblich über den Verstoß hinausgeht; sonst ist sie unwirksam (§ 97a Abs. 2 UrhG). Das nimmt dem Abmahnenden den Kostenersatz und gibt Ihnen einen Anspruch auf Ersatz Ihrer Verteidigungskosten (§ 97a Abs. 4 UrhG) – den Unterlassungsanspruch selbst beseitigt es nicht. Nehmen Sie das Bild sofort offline – auch aus Zwischenspeichern und Marktplatz-Angeboten –, unterschreiben Sie aber nichts ungeprüft. Ob der Abmahnende wirklich Rechteinhaber ist, ob Ihre Lizenz doch trägt und ob die geforderte Summe angemessen ist, lässt sich prüfen; wie wir dabei vorgehen, beschreibt die Seite Abmahnung abwehren.
Vorbeugen ist billiger
Eigene Fotos oder ein Fotograf mit schriftlichem Vertrag über alle geplanten Kanäle sind die sicherste Lösung. Wer Herstellerbilder nutzt, sollte sich die Erlaubnis schriftlich geben lassen und sie zusammen mit der Bildquelle ablegen. Für das Produkt selbst kann zusätzlich ein Designschutz bestehen – mehr dazu im Beitrag Design schützen.
Rechtsgrundlagen
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine Einschätzung Ihrer konkreten Situation nutzen Sie die Mandatsanfrage.
Bearbeitet von Rechtsanwalt Ozan Aslan · Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
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