Kurzantwort
Den Gläubigern haftet grundsätzlich nur die GmbH. Persönlich haftet der Geschäftsführer, wenn er vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt (§ 11 Abs. 2 GmbHG), wenn er seine Sorgfaltspflichten gegenüber der Gesellschaft verletzt (§ 43 GmbHG), wenn er bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung den Insolvenzantrag nicht binnen drei bzw. sechs Wochen stellt (§ 15a InsO) oder nach Insolvenzreife verbotene Zahlungen leistet (§ 15b InsO). Hinzu kommen die Haftung für Steuern bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung (§§ 34, 69 AO) und für vorenthaltene Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung (§ 266a StGB, § 823 Abs. 2 BGB).
Der Grundsatz: Die GmbH haftet, nicht der Geschäftsführer
Für Verbindlichkeiten der GmbH haftet den Gläubigern nur das Gesellschaftsvermögen. Das gilt auch für die UG. Der Geschäftsführer haftet persönlich nur, wenn ein besonderer Grund hinzukommt – und diese Gründe sind enger gezogen, als viele denken, aber auch zahlreicher. Die wichtigsten im Überblick.
- 01
Vor der Eintragung: Handelndenhaftung
Bis zur Eintragung ins Handelsregister besteht die GmbH als solche nicht. Wer vorher in ihrem Namen handelt, haftet persönlich und gesamtschuldnerisch (§ 11 Abs. 1, 2 GmbHG). Mit der Eintragung erlischt diese Haftung für Geschäfte, die von der Vertretungsmacht gedeckt waren; zum persönlichen Risiko werden Verträge vor der Eintragung vor allem, wenn die Eintragung scheitert oder ohne Vertretungsmacht gehandelt wurde.
- 02
Gegenüber der Gesellschaft: Sorgfaltspflicht
Der Geschäftsführer muss die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden und haftet der Gesellschaft für Schäden aus Pflichtverletzungen (§ 43 Abs. 1, 2 GmbHG); die Ansprüche verjähren in fünf Jahren (§ 43 Abs. 4 GmbHG). Für unternehmerische Entscheidungen auf angemessener Informationsgrundlage besteht ein Ermessensspielraum – Fehlprognosen allein sind keine Pflichtverletzung.
- 03
Kapitalerhaltung
Zahlungen an Gesellschafter aus dem Vermögen, das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlich ist, muss der Geschäftsführer ersetzen – auch wenn er auf Weisung der Gesellschafter gehandelt hat, soweit der Ersatz zur Befriedigung der Gläubiger nötig ist (§ 43 Abs. 3 GmbHG).
- 04
In der Krise: Insolvenzantrag
Wird die GmbH zahlungsunfähig oder überschuldet, muss der Geschäftsführer ohne schuldhaftes Zögern Insolvenz beantragen, spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung (§ 15a Abs. 1 InsO). Wer den Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt, macht sich strafbar (§ 15a Abs. 4, 5 InsO) und haftet geschädigten Gläubigern wegen Insolvenzverschleppung persönlich auf Schadensersatz (§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 15a InsO).
- 05
Nach Insolvenzreife: Zahlungsverbot
Nach Eintritt der Insolvenzreife darf der Geschäftsführer grundsätzlich keine Zahlungen mehr für die Gesellschaft leisten; Ausnahmen gelten für Zahlungen, die mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters vereinbar sind (§ 15b Abs. 1, 2 InsO). Verbotene Zahlungen muss er der Gesellschaft erstatten (§ 15b Abs. 4 InsO) – oft der größte Haftungsposten im Insolvenzfall.
- 06
Steuern
Der Geschäftsführer hat die steuerlichen Pflichten der GmbH zu erfüllen (§ 34 AO). Werden Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder gezahlt, haftet er persönlich, einschließlich der Säumniszuschläge (§ 69 AO).
- 07
Sozialversicherungsbeiträge
Die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung vorzuenthalten, ist strafbar (§ 266a StGB). Über § 823 Abs. 2 BGB haftet der Geschäftsführer den Sozialversicherungsträgern dafür auch persönlich.
Wie Geschäftsführer ihr Risiko begrenzen
Die meisten Haftungsfälle entstehen nicht aus Absicht, sondern aus fehlender Übersicht: Verträge vor der Eintragung, eine Liquiditätskrise, die zu spät erkannt wird, Zahlungen in den letzten Wochen vor dem Antrag. Hilfreich sind eine klare Geschäftsordnung und Ressortverteilung, dokumentierte Entscheidungen, eine laufende Liquiditätsplanung und bei den ersten Krisenzeichen eine frühe rechtliche Beratung. Eine D&O-Versicherung kann Schäden abfedern, ersetzt aber keine Pflichterfüllung. Wie die GmbH von Anfang an sauber aufgesetzt wird, zeigt der Beitrag GmbH gründen: die Schritte; zur Begleitung der Gründung siehe GmbH gründen.
Rechtsgrundlagen
- § 11 GmbHG – Rechtszustand vor der Eintragung
- § 43 GmbHG – Haftung der Geschäftsführer
- § 15a InsO – Antragspflicht bei juristischen Personen
- § 15b InsO – Zahlungen bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung
- § 34 AO – Pflichten der gesetzlichen Vertreter
- § 69 AO – Haftung der Vertreter
- § 266a StGB – Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine Einschätzung Ihrer konkreten Situation nutzen Sie die Mandatsanfrage.
Bearbeitet von Rechtsanwalt Ozan Aslan · Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
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