Kurzantwort
Beim Share Deal wechseln Gesellschaftsanteile, beim Asset Deal einzelne Vermögenswerte, Verträge oder Betriebsteile. Bei GmbH-Anteilen gilt die notarielle Form (§ 15 GmbHG); die Gesellschafterliste ist im Verhältnis zur Gesellschaft bedeutsam (§ 16 GmbHG). Beim Asset Deal kann § 613a BGB Arbeitsverhältnisse erfassen. Firmenfortführung und Erwerb eines Betriebs im Ganzen können außerdem Haftungsfragen nach § 25 HGB und § 75 AO auslösen.
Zwei Wege, einen Betrieb zu übertragen
Share Deal und Asset Deal bezeichnen nicht bloß unterschiedliche Vertragsüberschriften. Sie bestimmen, was rechtlich übertragen wird, welche Zustimmungen benötigt werden und wo Risiken geprüft werden müssen. Welche Struktur passt, hängt vom Unternehmen, seinen Verträgen, Beschäftigten, Vermögenswerten und den Zielen beider Seiten ab. Steuerliche Folgen sollten früh mit der Steuerberatung abgestimmt werden.
Beim Share Deal wechseln die Anteile
Beim Share Deal erwirbt der Käufer die Geschäftsanteile an der Gesellschaft. Die Gesellschaft bleibt Inhaberin ihrer Verträge, Vermögenswerte und Verbindlichkeiten; ihre Beteiligungsstruktur ändert sich. Bei einer GmbH bedürfen sowohl die Verpflichtung zur Abtretung als auch die Abtretung des Geschäftsanteils notarieller Form (§ 15 GmbHG). Für das Verhältnis zur Gesellschaft ist außerdem die beim Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste maßgeblich (§ 16 GmbHG).
- Die Gesellschaft bleibt Vertragspartnerin; ein Vertrag geht nicht allein wegen des Anteilskaufs auf einen anderen Rechtsträger über.
- Kontrollwechsel-, Finanzierungs- oder Zustimmungsklauseln in Verträgen können dennoch eine Rolle spielen und gehören in die Prüfung.
- Der Käufer prüft nicht nur einzelne Gegenstände, sondern auch die Risiken, die in der Gesellschaft bestehen können. Garantien, Freistellungen und Haftungsregeln werden dadurch besonders wichtig.
Beim Asset Deal wechseln einzelne Gegenstände
Beim Asset Deal wird festgelegt, welche Wirtschaftsgüter, Vertragspositionen und Betriebsteile übertragen werden. Der Vertrag muss den Gegenstand so beschreiben, dass die einzelnen Übertragungen umgesetzt werden können. Für Forderungen, Verträge, Grundstücke oder Schutzrechte gelten je nach Gegenstand eigene Anforderungen; bei der Vertragsübernahme ist häufig die Mitwirkung des Vertragspartners erforderlich.
Der Übergang eines Betriebs oder Betriebsteils kann Arbeitsverhältnisse erfassen. Bei einem Übergang durch Rechtsgeschäft gehen sie nach § 613a Abs. 1 BGB grundsätzlich auf den Erwerber über. Ob die Voraussetzungen im konkreten Fall erfüllt sind und welche Unterrichtung erforderlich ist, gehört vor der Vertragsunterzeichnung geprüft.
Haftung ist kein Nebenthema
Wer ein Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, kann für frühere Geschäftsverbindlichkeiten nach § 25 HGB einstehen. Beim Erwerb eines Unternehmens oder gesondert geführten Betriebs im Ganzen kann zudem eine Haftung für bestimmte betriebsbezogene Steuern nach § 75 AO zu prüfen sein. Diese Normen ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls; sie zeigen aber, warum die Deal-Struktur und die Vertragsgestaltung zusammen gedacht werden müssen.
Die richtige Frage lautet nicht: Was ist besser?
Ein Share Deal kann die Übertragung vereinfachen, wenn die Gesellschaft als Ganzes erhalten bleiben soll. Ein Asset Deal kann sich anbieten, wenn nur bestimmte Teile übernommen werden sollen. Keines der Modelle nimmt den Beteiligten die Prüfung ab. Für Käufer beschreibt die Leistungsseite Unternehmen kaufen die rechtliche Due Diligence und den Vollzug; Verkäufer finden den Ablauf auf der Seite Unternehmen verkaufen. Die ersten Angaben können Sie über die Anfrage Unternehmensverkauf übermitteln.
Rechtsgrundlagen
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine Einschätzung Ihrer konkreten Situation nutzen Sie die Mandatsanfrage.
Bearbeitet von Rechtsanwalt Ozan Aslan · Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
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