Kurzantwort
Eine Holding ist eine Gesellschaft, die Beteiligungen hält, häufig eine GmbH über einer operativen GmbH. Dividenden und Anteilsveräußerungsgewinne bleiben nach § 8b Abs. 1 und 2 KStG grundsätzlich außer Ansatz; nach Abs. 5 beziehungsweise Abs. 3 gelten fünf Prozent als nicht abziehbare Betriebsausgaben. Für Dividenden sind die Beteiligungsgrenzen zu prüfen: § 8b Abs. 4 KStG erfasst grundsätzlich Beteiligungen unter zehn Prozent zu Beginn des Kalenderjahres. Die gewerbesteuerliche Kürzung nach § 9 Nr. 2a GewStG verlangt bei der inländischen Tochter mindestens 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums. Die Gestaltung gehört vorab mit dem Steuerberater abgestimmt.
Was ist eine Holding?
Eine Holding ist eine Gesellschaft, die Beteiligungen an anderen Gesellschaften hält. Der Begriff beschreibt ihre Funktion, keine eigene Rechtsform. Häufig steht eine Holding-GmbH als Muttergesellschaft über einer operativen GmbH. Sie selbst halten dann Anteile an der Holding; diese hält die Anteile am Unternehmen, das das tägliche Geschäft betreibt. Eine Holding kann auch mehrere Tochtergesellschaften unter sich bündeln.
Bei dieser Gestaltung bleiben Mutter und Tochter rechtlich selbständige Gesellschaften. Für die Verbindlichkeiten einer GmbH haftet grundsätzlich nur deren Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Wenn Sie die Grundlagen der Rechtsform nachlesen möchten, finden Sie diese im Beitrag Was ist eine GmbH?. Für die folgenden steuerlichen Erläuterungen gehen wir von einer inländischen Holding-GmbH mit Beteiligung an einer inländischen, nicht steuerbefreiten operativen GmbH aus.
Wozu kann eine Holding dienen?
- Reinvestitionen: Ausschüttungen der operativen Gesellschaft können in der Holding gesammelt und für weitere Beteiligungen eingesetzt werden. Das Geld bleibt dabei auf Gesellschaftsebene.
- Trennung von Risiken: Mehrere operative Tätigkeiten lassen sich auf verschiedene Tochtergesellschaften verteilen. Das erleichtert eine getrennte Betrachtung ihrer Vermögen und Verpflichtungen.
- Nachfolge: Die Beteiligung an der Holding kann zum Ausgangspunkt einer geordneten Nachfolgeplanung werden. Stimmrechte, Leitung und künftige Beteiligungsverhältnisse sollten zusammen geplant werden.
- Verkauf: Die Holding kann ihre Beteiligung an einer Tochtergesellschaft veräußern. Ein Anteilsverkauf ist von einem Verkauf einzelner Wirtschaftsgüter durch die operative Gesellschaft zu unterscheiden.
Die Haftungsabschirmung ist kein pauschaler Schutz für sämtliche Vermögenswerte. Bürgschaften, Sicherheiten und Verträge zwischen den Gesellschaften können Risiken verbinden. Auch lässt sich Vermögen nicht beliebig zwischen Mutter und Tochter verschieben. Prüfen Sie deshalb den vorgesehenen Zahlungsverkehr und die Finanzierung zusammen mit der Beteiligungsstruktur.
Dividenden: Was regelt § 8b KStG?
Ausschüttungen einer Tochtergesellschaft an die Holding bleiben nach § 8b Abs. 1 KStG grundsätzlich bei der Ermittlung des Einkommens außer Ansatz. Voraussetzung ist insbesondere, dass die Bezüge das Einkommen der leistenden Gesellschaft nicht gemindert haben. Von den außer Ansatz bleibenden Bezügen gelten nach § 8b Abs. 5 KStG jedoch fünf Prozent als Ausgaben, die nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden dürfen. Die Regelung bedeutet daher keine vollständige Steuerfreiheit. Die fünf Prozent sind kein Steuersatz.
Für kleine Beteiligungen ist die Ausnahme in § 8b Abs. 4 KStG entscheidend: Beträgt die unmittelbare Beteiligung zu Beginn des Kalenderjahres weniger als zehn Prozent des Grund- oder Stammkapitals, werden die Bezüge bei der Einkommensermittlung berücksichtigt. Für diese Bezüge gilt die Fünf-Prozent-Regel des Absatzes 5 nicht. Für Zwecke dieser Beteiligungsgrenze gilt der Erwerb einer Beteiligung von mindestens zehn Prozent als zu Beginn des Kalenderjahres erfolgt. Zeitpunkt und Umfang eines Erwerbs gehören deshalb vorab in die steuerliche Prüfung.
Veräußerungsgewinne: andere Regeln als bei Dividenden
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen bleiben nach § 8b Abs. 2 KStG grundsätzlich außer Ansatz. Gemeint ist der Veräußerungsgewinn, nicht der gesamte Verkaufserlös: Vom Veräußerungspreis werden die Veräußerungskosten und der steuerliche Buchwert abgezogen. Von dem jeweiligen Gewinn gelten nach § 8b Abs. 3 KStG fünf Prozent als nicht abziehbare Betriebsausgaben.
Die Zehn-Prozent-Grenze des Absatzes 4 bezieht sich auf die dort genannten Bezüge und ist keine entsprechende Mindestbeteiligung für Veräußerungsgewinne nach Absatz 2. Gleichwohl ist auch ein Anteilsverkauf nicht ausnahmslos begünstigt. Absatz 2 enthält insbesondere Ausnahmen bei früheren steuerwirksamen Teilwertabschreibungen, soweit diese nicht durch einen höheren Wertansatz ausgeglichen wurden. Gewinnminderungen im Zusammenhang mit den Anteilen sind nach Absatz 3 grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Die Begünstigung von Gewinnen und die Behandlung von Verlusten sind daher gemeinsam zu prüfen.
Gewerbesteuer: mindestens 15 Prozent am richtigen Stichtag
Für Ausschüttungen der inländischen operativen GmbH ist zusätzlich § 9 Nr. 2a GewStG zu beachten. Die Kürzung setzt bei der hier betrachteten nicht steuerbefreiten inländischen Kapitalgesellschaft voraus, dass die Beteiligung zu Beginn des Erhebungszeitraums mindestens 15 Prozent des Grund- oder Stammkapitals beträgt und die Gewinnanteile bei der Gewinnermittlung angesetzt worden sind. Unmittelbar zusammenhängende Aufwendungen können den Kürzungsbetrag nach Maßgabe der Vorschrift mindern.
Die nach § 8b Abs. 5 KStG nicht abziehbaren Betriebsausgaben sind nach § 9 Nr. 2a Satz 4 GewStG keine Gewinne aus Anteilen im Sinne dieser Kürzung. Die Fünf-Prozent-Größe wird durch die Kürzung also nicht einfach beseitigt. Verwechseln Sie die gewerbesteuerliche Grenze von mindestens 15 Prozent zu Beginn des Erhebungszeitraums nicht mit der körperschaftsteuerlichen Grenze von zehn Prozent zu Beginn des Kalenderjahres. Die Erwerbsregel aus § 8b Abs. 4 KStG lässt sich nicht auf die genannte gewerbesteuerliche Voraussetzung übertragen.
Welche Nachteile hat die zweite Gesellschaft?
Eine Holding verursacht zusätzlichen Aufwand. Bei einer Struktur aus zwei GmbHs müssen Sie zwei Gesellschaften gründen und laufend verwalten. Dazu kommen getrennte Buchführung, Abschlüsse, Steuererklärungen und die Abstimmung von Verträgen und Zahlungsströmen. Diese Kosten entstehen auch, wenn die Holding nur Beteiligungen hält und noch keine Ausschüttungen erhält.
Die Struktur ist vor allem dann näher zu prüfen, wenn Gewinne auf Gesellschaftsebene für weitere Investitionen eingesetzt werden sollen. Benötigen Sie laufend das gesamte Geld für private Zwecke, muss die Rechnung auch den Weg aus der Holding zu Ihnen einbeziehen. Die beschriebenen Regeln für Beteiligungserträge der Holding sagen nichts über die steuerliche Behandlung einer Ausschüttung an Sie persönlich aus. Eine pauschale Ersparnis lässt sich daraus nicht ableiten.
Holding gründen: Welche Reihenfolge ist sinnvoll?
- 01
Ziel und Bestand aufnehmen
Klären Sie, ob Sie neu gründen, weitere Beteiligungen erwerben oder eine bestehende Gesellschaft einbeziehen wollen. Halten Sie fest, wo Gewinne entstehen und wofür Sie diese künftig benötigen.
- 02
Steuerliche Gestaltung vorab abstimmen
Lassen Sie Beteiligungsquoten, Erwerbszeitpunkte, Ausschüttungen und einen möglichen Verkauf vom Steuerberater prüfen. Die genannten gesetzlichen Grundregeln ersetzen keine Berechnung für Ihre Struktur.
- 03
Gesellschaftsrechtliche Struktur festlegen
Bestimmen Sie Gesellschafter, Geschäftsführung, Vertretung und Entscheidungsregeln beider Gesellschaften. Stimmen Sie Finanzierung und Verträge zwischen den Gesellschaften darauf ab.
- 04
Gründung und Vollzug koordinieren
Bei neu gegründeten GmbHs sind unter anderem notarielle Gesellschaftsverträge, Stammkapital, Einlagen und Registereintragungen einzuplanen (§ 2, § 5, § 7 und § 11 GmbHG). Die Reihenfolge muss zum abgestimmten Gesamtkonzept passen.
Bestehende privat gehaltene Beteiligungen nachträglich unter eine Holding zu bringen, ist steuerlich heikel. Eine Übertragung kann steuerliche Folgen auslösen. Lassen Sie die Gestaltung vor jeder bindenden Vereinbarung mit dem Steuerberater planen. Eine einfache Übertragung ohne vorherige Prüfung ist kein verlässlicher Weg zur gewünschten Struktur.
Die Kanzlei ao-law übernimmt den gesellschaftsrechtlichen Teil. Die steuerliche Gestaltung wird mit dem Steuerberater abgestimmt. Für die vertragliche Planung lesen Sie den Beitrag zu den Klauseln im Gesellschaftsvertrag. Den Umfang der gesellschaftsrechtlichen Begleitung beschreibt die Seite zur GmbH-Gründung.
Rechtsgrundlagen
Dieser Beitrag informiert allgemein und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall. Für eine Einschätzung Ihrer konkreten Situation nutzen Sie die Mandatsanfrage.
Bearbeitet von Rechtsanwalt Ozan Aslan · Rechtsanwaltskammer Karlsruhe
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