Ratgeber
Gewerblicher Rechtsschutz
Der gewerbliche Rechtsschutz ist ein Schwerpunkt der Kanzlei: Marken, Wettbewerbsrecht, Designs und die Rechte an Bildern, mit denen Unternehmen am Markt auftreten. Die Reihe folgt dem Weg eines Zeichens von der Recherche bis zur Anmeldung und behandelt die Lagen, in denen ein Konflikt entsteht – auf beiden Seiten einer Abmahnung.
Geschrieben für Unternehmen, Gründer, Online-Händler und Markeninhaber. Die Beiträge ordnen die Rechtslage ein und ersetzen keine Prüfung Ihres Einzelfalls.
Womit fangen Sie an?
- Ich habe ein Zeichen und will wissen, ob es frei ist.
- Ich will anmelden und suche den Ablauf.
- Was kostet die Anmeldung?
- Deutschland oder die gesamte EU?
- Ich habe eine Abmahnung wegen einer Marke erhalten.
- Was gilt als unlauterer Wettbewerb?
- Ein Mitbewerber mahnt meinen Shop nach dem UWG ab.
- Jemand benutzt meine Marke.
- Reicht der eingetragene Firmenname als Schutz?
- Ich will die Gestaltung meines Produkts schützen.
- Darf ich Herstellerfotos in meinem Shop zeigen?
Alle Beiträge
- Unlauterer Wettbewerb: Was das UWG für Unternehmen regeltDas UWG schützt Mitbewerber, Verbraucher und weitere Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Dazu zählen unter den jeweiligen gesetzlichen Voraussetzungen irreführende Angaben, das Vorenthalten wesentlicher Informationen, aggressive Praktiken, gezielte Behinderung und unerwünschte Werbung. Möglich sind Beseitigung, Unterlassung und bei zusätzlichen Voraussetzungen Schadensersatz. Wer Ansprüche verfolgen darf, regelt § 8 Abs. 3 UWG; für viele Ansprüche gilt eine kurze Verjährung.
- Jemand nutzt meine Marke: Was kann ich tun?Benutzt ein Dritter Ihre Marke oder ein verwechselbares Zeichen für gleiche oder ähnliche Waren, können Sie Unterlassung, bei Verschulden Schadensersatz, Auskunft über Herkunft und Vertriebsweg sowie Vernichtung verlangen (§§ 14, 18, 19 MarkenG). Vor dem Angriff gehört die eigene Marke auf den Prüfstand: Nach fünf Jahren ohne ernsthafte Benutzung kann die Gegenseite die Nichtbenutzung einwenden (§§ 25, 26 MarkenG), und fünf Jahre bewusste Duldung einer jüngeren eingetragenen Marke schließen das Verbot aus (§ 21 MarkenG). Üblich ist zuerst die Abmahnung, notfalls die einstweilige Verfügung – deren Eilbedürftigkeit wird vermutet (§ 140 Abs. 3 MarkenG), entfällt aber, wenn Sie zu lange warten.
- Firmenname im Handelsregister: Ersetzt das eine Marke?Nein. Das Registergericht prüft nur, ob sich die Firma von anderen Firmen am selben Ort unterscheidet (§ 30 HGB) – nicht, ob ältere Marken oder gleichnamige Unternehmen anderswo bestehen. Geschützt ist der Firmenname als Unternehmenskennzeichen erst durch Benutzung im geschäftlichen Verkehr (§§ 5, 15 MarkenG), bei nur örtlich tätigen Unternehmen unter Umständen nur regional. Über Konflikte entscheidet der Zeitrang (§ 6 MarkenG): Eine ältere Marke eines Dritten kann die Umfirmierung erzwingen. Eine eingetragene Marke schützt dagegen ab dem Anmeldetag bundesweit und ist leichter zu beweisen.
- Design schützen: Wann sich die Anmeldung beim DPMA lohntEin eingetragenes Design schützt die äußere Gestaltung eines Produkts, wenn sie neu ist und Eigenart hat (§ 2 DesignG). Das DPMA prüft das bei der Anmeldung nicht – deshalb lohnt eine Recherche vorab. Eigene Veröffentlichungen aus den letzten zwölf Monaten vor der Anmeldung schaden nicht (§ 6 DesignG). Die Amtsgebühr beträgt elektronisch 60 Euro für ein Design oder für eine Sammelanmeldung von bis zu zehn Designs; der Schutz läuft bis zu 25 Jahre ab Anmeldetag und wird alle fünf Jahre verlängert (§§ 27, 28 DesignG). Ohne Eintragung gibt es nach EU-Recht nur drei Jahre Schutz gegen Nachahmungen.
- Fremde Produktfotos im Online-Shop: Was ist erlaubt?Auch einfache Produktfotos sind urheberrechtlich geschützt: Als Lichtbilder genießen sie fünfzig Jahre Schutz (§ 72 UrhG), auch ohne künstlerischen Anspruch. Wer ein fremdes Foto im Shop, auf Marktplätzen oder in sozialen Medien zeigt, braucht ein Nutzungsrecht für genau diese Nutzung (§§ 19a, 31 UrhG) – die bloße Veröffentlichung durch den Hersteller genügt nicht. Ohne Erlaubnis drohen Unterlassung und Schadensersatz nach Lizenzanalogie (§ 97 UrhG); die Kostendeckelung des § 97a Abs. 3 UrhG gilt für Händler nicht. Eine Abmahnung muss die Vorgaben des § 97a Abs. 2 UrhG erfüllen, sonst ist sie unwirksam und der Abmahnende kann keine Kosten verlangen.
- Abmahnung nach dem UWG erhalten: was Sie prüfen solltenEine wettbewerbsrechtliche Abmahnung trägt nur, wenn der Absender anspruchsberechtigt ist (§ 8 Abs. 3 UWG) und sie die Pflichtangaben des § 13 Abs. 2 UWG enthält. Mitbewerber bekommen bei Verstößen gegen Informations- und Kennzeichnungspflichten im Online-Handel keinen Kostenersatz (§ 13 Abs. 4 UWG); bei einer erstmaligen solchen Abmahnung ist gegenüber Unternehmen mit weniger als 100 Mitarbeitern auch keine Vertragsstrafe zulässig (§ 13a Abs. 2 UWG). Ist die Abmahnung unberechtigt oder missbräuchlich (§ 8c UWG), können Sie Ihre Verteidigungskosten ersetzt verlangen. Ignorieren sollten Sie sie trotzdem nicht: Die Eilbedürftigkeit einer einstweiligen Verfügung wird im UWG gesetzlich vermutet (§ 12 Abs. 1 UWG).
- Abmahnung wegen Markenverletzung erhalten: die ersten SchritteNach einer markenrechtlichen Abmahnung gilt: Frist notieren, nichts ungeprüft unterschreiben, keinen Kontakt zur Gegenseite aufnehmen, Beweise sichern und die Berechtigung anwaltlich prüfen lassen. Die beigefügte Unterlassungserklärung ist fast immer zu weit gefasst – bei berechtigtem Anspruch genügt eine modifizierte Erklärung mit Vertragsstrafe nach „Hamburger Brauch“. Die geforderten Kosten sind über den Gegenstandswert häufig angreifbar, und beim Weiterverkauf von Originalware greift oft die Erschöpfung (§ 24 MarkenG). Ignorieren ist keine Option: Dann droht die einstweilige Verfügung mit deutlich höheren Kosten.
- Deutsche Marke oder Unionsmarke: Was passt zu Ihrem Unternehmen?Die deutsche Marke schützt nur in Deutschland (Amtsgebühr ab 290 Euro), die Unionsmarke mit einer Anmeldung in allen EU-Staaten (ab 850 Euro). Dafür trägt die Unionsmarke ein Alles-oder-nichts-Risiko: Ältere Rechte aus jedem einzelnen Mitgliedstaat können das gesamte Schutzrecht zu Fall bringen. Wer nur in Deutschland verkauft, fährt mit der deutschen Marke günstiger und robuster; bei EU-weitem Geschäft ist die Unionsmarke effizienter. Häufig ist die gestufte Strategie am klügsten: erst deutsche Anmeldung, dann innerhalb der sechsmonatigen Prioritätsfrist die EU-Anmeldung mit deutschem Zeitrang.
- Marke anmelden: Kosten von Amt und Anwalt im ÜberblickBeim DPMA kostet die elektronische Markenanmeldung 290 Euro Amtsgebühr für bis zu drei Klassen, jede weitere Klasse 100 Euro. Beim EUIPO beginnt die Grundgebühr bei 850 Euro für eine Klasse; die zweite Klasse kostet 50 Euro zusätzlich, ab der dritten je 150 Euro. Hinzu kommt bei anwaltlicher Begleitung das Honorar für Recherche, Klassenstrategie und Anmeldung, das seriös vorab als Festbetrag vereinbart wird. Folgekosten entstehen durch die Verlängerung nach zehn Jahren und mögliche Widerspruchsverfahren.
- Marke anmelden: Ablauf beim DPMA Schritt für SchrittDie Markenanmeldung beim DPMA läuft in sechs Schritten: Zeichen wählen, nach älteren Marken recherchieren, Waren- und Dienstleistungsklassen nach der Nizza-Klassifikation festlegen, Anmeldung einreichen, Amtsprüfung abwarten, Eintragung mit anschließender dreimonatiger Widerspruchsfrist. Das DPMA prüft dabei nur absolute Schutzhindernisse (§ 8 MarkenG) – nicht, ob Ihre Marke ältere Rechte verletzt. Die elektronische Anmeldung kostet 290 Euro Amtsgebühr für bis zu drei Klassen; der Schutz gilt zehn Jahre und ist unbegrenzt verlängerbar.
- Markenrecherche: Was muss vor der Anmeldung geprüft werden?Vor der Markenanmeldung müssen identische und verwechselbar ähnliche ältere Zeichen geprüft werden – nach Klang, Schriftbild und Sinngehalt, denn die Ämter prüfen keine älteren Rechte. Relevant sind die Register von DPMA, EUIPO und WIPO sowie Unternehmenskennzeichen, die durch bloße Benutzung entstehen (§ 5 MarkenG) und in keiner Markendatenbank stehen. Ob ein Treffer gefährlich ist, entscheidet die Verwechslungsgefahr – eine Rechtsfrage aus Zeichenähnlichkeit, Waren- und Dienstleistungsnähe und Kennzeichnungskraft. Das Ergebnis ist eine Risikoentscheidung als Grundlage für Anmeldung, Anpassung oder Verzicht.
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